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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

AGB

§1 VERTRAGSBESTANDTELE UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Leistungen: Sämtliche vom Auftragnehmer (kurz: AN) vertragsgemäß zu erbringenden Beratungs- und sonstigen Leistungen.
Vertragsgegenstand: Gegenstand des Vertrages sind die vom AN im Rahmen und auf Dauer des Vertrages zu erbringenden Leistungen entsprechend dem beschriebenen Leistungsumfang und der dafür zu leistenden Vergütungen durch den Auftraggeber (kurz: AG) sowie allgemein die Regelung gegenseitiger Rechte und Pflichten.
Allgemeine Geschäftsbedingungen: Diese AGB sind Vertragsbestandteil und gelten, einmal zwischen den Vertragsteilen vereinbart, auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen zwischen den Vertragsteilen; in der jeweils gültigen Fassung
Leistungsumfang: Grundlage für die vom AN zu erbringenden Leistungen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die der AN aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Informationen ausarbeitet oder die der AG zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung wird vom AN und vom AG auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft und mit einem Zustimmungsvermerk versehen. Später auftretende Änderungswünsche des AG bedürfen einer gesonderten schriftlichen Termin- und Honorarvereinbarung.
Honorar: Wurde für die zu erbringenden Leistungen ein Pauschalhonorar vereinbart, so gilt dieses ausschließlich für den zum Zeitpunkt der Vereinbarung schriftlich festgelegten Leistungsumfang sowie zeitlichen Umfang.
Geltungsbereich: Die AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des AG erkennt der AN nicht an, es sei denn, der AN hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

§2 RECHTE UND PFLICHTEN DES AG UND AN

Informations- und Überprüfungspflichten: Der AG wird dem AN alle für die Erfüllung des Auftrages und die Ausführungen der vereinbarten Leistungen notwendigen Informationen zeitgerecht übergeben und ihn von allen Umständen in Kenntnis setzen, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Informationen, die erst während der Tätigkeit des AN bekannt werden. Der AG trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Leistungen infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben vom AN wiederholt werden müssen oder sich verzögern. Der AN wird die ihm vom AG zur Verfügung gestellten Informationen insbesondere auf Ausführbarkeit in technischer Hinsicht NICHT prüfen, da die Richtigkeit der Angaben dem AG und seinen beauftragten Fachleuten obliegt. Sollte der AN die Informationen selbst erheben, so sind dies immer zusätzlich zu honorierende Leistungen
Unterlagen und Archivierungspflicht: Der AN wird sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit der Erbringung seiner Leistung bis zum Abschluss des Projektes archivieren und dem AG auf Verlangen gegen Kostenersatz in Kopie oder digitalisiert ausfolgen und Einsichtnahme gewähren. Behördliche Schriftstücke und vom AG zur Verfügung gestellte Original-Unterlagen sind nach Beendigung der Leistung im Original zurückzustellen. Bei Übergabe der Unterlagen an den AG erlischt die Archivierungspflicht bzw. geht auf den AG über.
Besprechungen / Berichterstattung: Der AN wird dem AG zu den hierfür ausdrücklich vorweg vereinbarten Zeitpunkten über den Fortgang seiner Leistungserstellung und gegebenenfalls auch den der von ihm beauftragten Dritten Bericht erstatten. Der AG wird an den vom AN angesetzten Besprechungen teilnehmen.
Weisungsfreiheit: Der AN ist bei der Erbringung der vereinbarten Leistungen weisungsfrei; er ist an keinen bestimmten Leistungsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.
Änderung der Leistung: Jeder Vertragspartner kann beim Anderen in schriftlicher Form Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs beantragen. Nach Erhalt eines Änderungsantrags wird der Empfänger überprüfen, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung durchführbar ist und die Zustimmung bzw. Ablehnung unverzüglich schriftlich begründet mitteilen. Führen die Änderungswünsche des AG zu einer Änderung des Bearbeitungsaufwandes und zu einer Änderung der ursprünglich vereinbarten Leistungsfristen, wird der AN mit dem AG einen entsprechenden Zusatzvertrag abschließen. Sofern der AG Art und Umfang der vereinbarten Leistung oder die Umstände ihrer Erbringung ändern, reduzieren oder zusätzliche Leistungen, die im Vertrag nicht vorgesehen sind, verlangen will, die einen grundlegenden Eingriff in die vereinbarte Leistungsstruktur und -abwicklung bedeuten, ist der AN berechtigt, laufende Arbeiten bis zum Abschluss des Zusatzvertrages einzustellen. Eine in diesem Fall etwaig verursachte Terminverzögerung in der Leistungsabwicklung kann dem AN nicht angelastet werden.
Weitergaberecht: Der AN ist berechtigt, die ihm obliegenden Leistungen ganz oder teilweise durch Dritte als Erfüllungsgehilfen erbringen zu lassen.
Termine: Vertraglich vereinbarte Leistungsfristen und -termine beginnen erst zu laufen, wenn der AG seine Mitwirkungspflichten vertragsgemäß vollständig erfüllt hat. Frist- und Terminabsprachen sind jeweils schriftlich festzuhalten. Die Nichteinhaltung von Fristen und Terminen berechtigt den AG erst nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist von mindestens 3 Wochen ab Einlangen des jeweiligen Mahnschreibens in eingeschriebener Form unter Hinweis auf die Rechtsfolgen beim AN zur Geltendmachung von allfälligen Ansprüchen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist kann der AG vom Vertrag zurücktreten. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nicht. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse entbinden den AN von der Einhaltung vereinbarter Fristen und Termine. Gleiches gilt, wenn der AG mit seinen zur Durchführung des Auftrags notwendigen Verpflichtungen (z.B. Bereitstellung von Informationen, Beauftragung von Sonderfachleuten, Begleichung von Gebühren, …) im Verzug ist. In diesem Fall wird der vereinbarte Termin zumindest im Ausmaß des Verzugs verschoben.
Sonderfachleute: Soweit für die Zertifizierungs- und / oder Beratungsleistung für das Projekt der Einsatz von Sonderfachleuten erforderlich ist, sind diese vom AG direkt zu beauftragen und zu vergüten. Dies sind beispielsweise Vermessungstechniker, Baubiologen, Lichttechniker, Prüfingenieure, Hydrogeologen, Ökologen, Brandschutzsachverständige, Geotechniker, Emissionsgutachter, Inbetriebnahmemanager, usw.

§3 EIGENTUMS- UND IMMATERIALGÜTERRECHTE

Eigentums- und Nutzungsrechte: An sämtlichen Leistungen des AN – insbesondere auch Anregungen, Ideen und Konzepte – wie auch einzelnen Teilen hiervon, hat der AN vollumfänglich geschützte Immaterialgüterrechte, sohin insbesondere Urheberrechte; sämtliche im Rahmen der Leistungserbringung übergebenen Unterlagen können jederzeit zurückverlangt werden. Die Nachahmung, Veränderung (einschließlich Weiterentwicklung), Vervielfältigung und Veröffentlichung der Leistungen des AN – in welcher Form immer – ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AN unzulässig. Der AG erwirbt erst durch vollständige Zahlung des Honorars die ihm vertraglich eingeräumten Nutzungsrechte zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang.
Nutzungen: Für die Nutzung von Leistungen des AN, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – umfassend auch eine Regelung betreffend das Entgelt – vorweg eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen.

§4 GEWÄHRLEISTUNG, SCHADENERSATZ UND HAFTUNG

Rügepflicht: Der AG hat sämtliche Leistungsstörungen unverzüglich gegenüber dem AN schriftlich zu rügen und zu begründen; den AG trifft – soweit gesetzlich zulässig – die Beweislast. Im Fall einer berechtigten und rechtzeitigen Rüge steht dem AG – vorbehaltlich zwingender Bestimmungen des Konsumentenschutzrechtes – nur das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Leistung durch den AN zu.
Verbesserung: Bei gerechtfertigter Rüge werden die Leistungsstörungen in angemessener Frist behoben, wobei der AG dem AN alle zur Behebung der offenen Leistung erforderlichen Maßnahmen ermöglichen muss. Der AN ist berechtigt, die Verbesserung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für den AN mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden ist.
Haftungsbegrenzung: Der Schadenersatz des AN für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das Vorliegen eines groben Verschuldens hat der Geschädigte zu beweisen. Eine allfällige Haftung des AN gegenüber dem AG aus Schadenersatz und sonstigen Rechtsgründen ist nach Maßgabe seines bei einer namhaften Versicherungsgesellschaft bestehenden Versicherungsschutzes zu den üblichen Versicherungsbedingungen höchstens bis zur vereinbarten Honorarsumme beschränkt. Der AN wird dem AG auf Verlangen jede Auskunft über seinen Versicherungsschutz erteilen. Jede darüber hinausgehende, von der Versicherung also nicht gedeckte, Haftung wird ausgeschlossen. Von der Haftungsbeschränkung ausgenommen sind vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen des AN, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Die Haftung des AN ist jedoch auch in diesen Fällen – außer bei vorsätzlicher Schädigung – auf den typischerweise bei der konkreten Pflichtverletzung zu erwartenden und bei Vertragsschluss voraussehbaren Schaden beschränkt.
Frist zur Geltendmachung: Schadenersatzansprüche sind bei sonstiger Verjährung innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens gerichtlich geltend zu machen; sie sind der Höhe nach mit dem Auftragshonorar für die vereinbarten Leistungen exklusive Umsatzsteuer oder sonstiger Abgaben begrenzt.
Forderung von Dritten: Im Falle einer Forderung von Dritten gegenüber dem Auftraggeber, die einen allfälligen Regressanspruch gegen den AN bewirken könnte, ist der AN unter Vorlage aller relevanten Unterlagen sofort – jedenfalls innerhalb von 2 Wochen – zu benachrichtigen, da ansonsten im Fall einer Streitverkündung für den AN keine Bindungswirkung für die Tatsachenfeststellungen des Urteils dieses

Verfahrens besteht. Dies gilt ebenso für die Informationspflicht während eines Prozesses. Die Prozessführung während eines Prozesses obliegt dem Auftraggeber, der auch alle von dem AN zur Verfügung gestellten Stellungnahmen, Unterlagen und Zeugenaussagen bei sonstigem Verlust der Bindungswirkung im Prozess zu verwenden hat.
Teilleistungen: Für den Fall, dass der Auftraggeber Teilleistungen selbst erbringt oder durch Dritte erbringen lässt wird eine Haftung durch den AN im Zusammenhang mit diesen Teilleistungen ausgeschlossen.

§5 AUSSERORDENTLICHE KÜNDIGUNG DES VERTRAGES

Außerordentliche Kündigungsgründe des AG: Der AG kann den Vertrag aus wichtigem Grunde mit sofortiger Wirkung beenden; dies insbesondere, wenn der AN seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht binnen einer angemessenen Nachfrist von mindestens 3 Wochen ab Einlangen des Mahnschreibens beim AN in eingeschriebener Form unter Hinweis auf die Rechtsfolgen nachkommt. Anstelle einer solchen Beendigung ist der AN auch jedenfalls zur Einstellung aller Leistungen berechtigt, wobei dadurch verursachte Schäden auf Seiten des AG vom AN nicht zu ersetzen sind.
Außerordentliche Kündigungsgründe des AN: Der AN kann den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung von Kündigungsfristen bzw. -terminen mit sofortiger Wirkung kündigen, sohin insbesondere wenn
• der AG mit der Bezahlung des durch den Vertrag vereinbarten Honorars oder mit sonstigen Zahlungsverpflichtungen trotz schriftlicher Mahnung unter Setzung einer 14-tätigen Nachfrist im Rückstand ist,
• falls es, auf Grund von Umständen, die außerhalb Einflusssphäre des AN liegen, unmöglich wird, die Leistungen dieses Vertrages innerhalb einer angemessenen Zeit zu erbringen,
• der AG einer seiner vertraglichen Verpflichtungen trotz schriftlicher Mahnung durch den AN nicht innerhalb angemessener 14-tägigen Nachfrist nachkommt, wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich einer wesentlichen Bonitätsverschlechterung des AG bestehen.

§6 HONORAR

Honoraranspruch: Grundsätzlich sind alle Honorare auf Stundenbasis kalkuliert auch wenn diese als Pauschalhonorare angeboten sind. Sollten sich Parameter dieser Kalkulation (Leistungsumfang und damit Stundenumfang und/oder Zeiträume der Bearbeitung ohne Veränderung des Aufwands) ändern so sind diese vom Pauschalhonorar nicht umfasst und werden nach Aufwand verrechnet. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch des AN für jede einzelne Leistung mit der jeweiligen Leistungserbringung. Der AN ist berechtigt Vorschüsse zu verlangen. Das Honorar versteht sich mangels ausdrücklicher Vereinbarung exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer. Alle Leistungen des AN, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert abgegolten. Alle dem AN erwachsenden Barauslagen sind vom AG zu ersetzen. Weiters gilt die Abtretung von Forderungen gegenüber dem AN an Dritte ist ohne die Zustimmung des AN ausgeschlossen.
Voranschläge für Honorare: Voranschläge des AN sind – mangels gegenteiliger schriftlicher Vereinbarung – unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Honorare die vom AN schriftlich veranschlagten um mehr als 15% übersteigen, wird der AN den AG auf die höheren Kosten hinweisen. Die Überschreitung gilt als vom AG genehmigt, wenn der AG nicht binnen drei Tagen nach diesem Hinweis beim AN einlangend schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.

§7 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Zahlung: Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich gemäß einem vorab zwischen beiden Vertragsparteien gemeinsam abgestimmten Zahlungsplan. Die Rechnungen des AN werden ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig und sind, sofern nicht anderes vereinbart wurde, binnen 14 Kalendertagen ab Datum der Rechnung zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in der Höhe von 8 % p.a. als vereinbart; ein höherer Zinsschaden kann geltend gemacht werden.
Spesen und Gebühren: Alle nicht im Honorar beinhalteten Kosten werden dem AG zum Zeitpunkt ihres Entstehens in Rechnung gestellt. Dies umfasst vor allem Nebenkosten, Spesen, Gebühren, usw. Der AG verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Aufwände zu tragen.
Zahlungsverzug: Im Falle des Zahlungsverzuges des AG kann der AN Honorare, Spesen, Gebühren und sonstige Entgelte für sämtliche im Rahmen anderer mit dem AG abgeschlossener Verträge erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.
Aufrechnung: Der AG ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des AN aufzurechnen, außer die Forderung des AG wurde vom AN schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

§8 DATENVERARBEITUNG UND WERBUNG

ATP konzertweite Datenverarbeitung: Der AN weist darauf hin, dass er den Namen des Auftraggebers und die Art der zu erbringenden Leistung innerhalb des internationalen Unternehmensverbundes (ATP) zur Identifizierung potentieller Interessenkonflikte nutzen wird.
Datenweitergabe: Der AN ist ferner berechtigt, Daten, die dieses Auftragsverhältnis betreffen, im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung bzw. Vertragsabwicklung zu nutzen und selbst oder durch Erfüllungsgehilfen auf Datenträgern zu speichern und aufzubewahren.
Datenspeicherung Cloud: Der AG ist ausdrücklich damit einverstanden, dass eine Speicherung seiner Daten in einer Cloud erfolgt. Die Inanspruchnahme einer Cloud ist nicht Leistungsgegenstand des AN. Der AN haftet nicht für Schäden aller Art, einschließlich Folgeschäden und entgangenem Gewinn, die im Zusammenhang mit einer Speicherung in einer Cloud durch die vorübergehende Nichtverfügbarkeit von Diensten oder durch den Verlust von gespeicherten Daten und Dokumenten sowie durch die missbräuchliche Verwendung derselben durch Dritte entstanden sind. Für von ihm verursachte Schäden haftet der AN jedenfalls nicht für leichte Fahrlässigkeit.
Veröffentlichungsrecht: Nach Erlöschen der geschuldeten Leistungspflichten ist der AN berechtigt, den Namen des Auftraggebers, dessen Logo und die Art der konkreten Tätigkeit inner- und außerhalb der nationalen und internationalen Unternehmensverbünde als Referenz in einem angemessen Umfang zu verwenden. Insoweit entbindet der AG den AN bereits jetzt von der Verpflichtung zur Wahrung der Verschwiegenheit.

§9 ALLGEMEINE VERTRAGSBESTIMMUNGEN

Rechtswahl: Die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung materiellen deutschen Rechts unter Ausschluss der Kollisionsnormen des deutschen Internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Gerichtsstand: Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis wird das für München jeweils sachlich zuständige Gericht bestimmt; der AN ist berechtigt, den AG an jedem anderen gesetzlich zulässigen Ort gerichtlich zu belangen.
Schriftformerfordernis und Vertragssprache: Änderungen und Ergänzungen dieser AGB und/oder des auf deren Grundlage errichteten Vertrages samt dessen integrierender Bestandteile bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis. Als Vertragssprache wird Deutsch vereinbart.
Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen der AGB und/oder des Vertrages samt dessen integrierender Bestandteile nichtig, anfechtbar oder sonst unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der AGB und/oder des Vertrages samt dessen integrierender Bestandteile. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die ihr in ihrem wirtschaftlichen Gehalt und Vertragszweck am nächsten kommt. Dies gilt auch für das Ausfüllen von Vertragslücken durch eine in der vorgenannten Weise ergänzenden Vertragsauslegung.
Forderungen: Allfällige Forderungen des Bauherrn können nicht gegen Ansprüche des AN aus diesem Vertrag aufgerechnet werden, außer wenn es sich um Gegenforderungen handelt, die bereits rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder vom AN schriftlich anerkannt sind.
Abtreten der Forderungen: Die Abtretung von Forderungen gegenüber dem AN an Dritte ist ohne die Zustimmung von ATP sustain GmbH ausgeschlossen.
Ungültigkeit: Alle sonstigen vor Unterzeichnung des auf Grundlage dieser AGB errichteten Vertrages getroffenen Abreden bezüglich dieses Vertrages verlieren durch dessen Unterfertigung ihre Gültigkeit.
Erfüllungsort: Erfüllungsort ist München, sowie die Niederlassungen der ATP sustain GmbH, außer der Vertrag sieht explizit einen anderen Erfüllungsort vor.
Inkrafttreten und Gültigkeit der AGB: Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien in Kraft. Entgegenstehende AGB des AG sind jedenfalls ungültig und gelten nur dann, wenn sie vom AN ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
Gültigkeit: Diese AGB gelten jeweils in der aktuellen Fassung ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung auf der Website der AN (http://www.atp-sustain.ag).
Der AN ist jederzeit berechtigt, diese AGB zu ändern oder zu ergänzen. Die Änderung tritt jeweils mit der Veröffentlichung der AGB in der vorstehenden Website in Kraft.

§1 VERTRAGSBESTANDTELE UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Leistungen: Sämtliche vom Auftragnehmer (kurz: AN) vertragsgemäß zu erbringenden Beratungs- und sonstigen Leistungen.
Vertragsgegenstand: Gegenstand des Vertrages sind die vom AN im Rahmen und auf Dauer des Vertrages zu erbringenden Leistungen entsprechend dem beschriebenen Leistungsumfang und der dafür zu leistenden Vergütungen durch den Auftraggeber (kurz: AG) sowie allgemein die Regelung gegenseitiger Rechte und Pflichten.
Allgemeine Geschäftsbedingungen: Diese AGB sind Vertragsbestandteil und gelten, einmal zwischen den Vertragsteilen vereinbart, auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen zwischen den Vertragsteilen; in der jeweils gültigen Fassung
Leistungsumfang: Grundlage für die vom AN zu erbringenden Leistungen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die der AN aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Informationen ausarbeitet oder die der AG zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung wird vom AN und vom AG auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft und mit einem Zustimmungsvermerk versehen. Später auftretende Änderungswünsche des AG bedürfen einer gesonderten schriftlichen Termin- und Honorarvereinbarung.
Honorar: Wurde für die zu erbringenden Leistungen ein Pauschalhonorar vereinbart, so gilt dieses ausschließlich für den zum Zeitpunkt der Vereinbarung schriftlich festgelegten Leistungsumfang sowie zeitlichen Umfang.
Geltungsbereich: Die AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des AG erkennt der AN nicht an, es sei denn, der AN hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

§2 RECHTE UND PFLICHTEN DES AG UND AN

Informations- und Überprüfungspflichten: Der AG wird dem AN alle für die Erfüllung des Auftrages und die Ausführungen der vereinbarten Leistungen notwendigen Informationen zeitgerecht übergeben und ihn von allen Umständen in Kenntnis setzen, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Informationen, die erst während der Tätigkeit des AN bekannt werden. Der AG trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Leistungen infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben vom AN wiederholt werden müssen oder sich verzögern. Der AN wird die ihm vom AG zur Verfügung gestellten Informationen insbesondere auf Ausführbarkeit in technischer Hinsicht NICHT prüfen, da die Richtigkeit der Angaben dem AG und seinen beauftragten Fachleuten obliegt. Sollte der AN die Informationen selbst erheben, so sind dies immer zusätzlich zu honorierende Leistungen
Unterlagen und Archivierungspflicht: Der AN wird sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit der Erbringung seiner Leistung bis zum Abschluss des Projektes archivieren und dem AG auf Verlangen gegen Kostenersatz in Kopie oder digitalisiert ausfolgen und Einsichtnahme gewähren. Behördliche Schriftstücke und vom AG zur Verfügung gestellte Original-Unterlagen sind nach Beendigung der Leistung im Original zurückzustellen. Bei Übergabe der Unterlagen an den AG erlischt die Archivierungspflicht bzw. geht auf den AG über.
Besprechungen / Berichterstattung: Der AN wird dem AG zu den hierfür ausdrücklich vorweg vereinbarten Zeitpunkten über den Fortgang seiner Leistungserstellung und gegebenenfalls auch den der von ihm beauftragten Dritten Bericht erstatten. Der AG wird an den vom AN angesetzten Besprechungen teilnehmen.
Weisungsfreiheit: Der AN ist bei der Erbringung der vereinbarten Leistungen weisungsfrei; er ist an keinen bestimmten Leistungsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.
Änderung der Leistung: Jeder Vertragspartner kann beim Anderen in schriftlicher Form Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs beantragen. Nach Erhalt eines Änderungsantrags wird der Empfänger überprüfen, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung durchführbar ist und die Zustimmung bzw. Ablehnung unverzüglich schriftlich begründet mitteilen. Führen die Änderungswünsche des AG zu einer Änderung des Bearbeitungsaufwandes und zu einer Änderung der ursprünglich vereinbarten Leistungsfristen, wird der AN mit dem AG einen entsprechenden Zusatzvertrag abschließen. Sofern der AG Art und Umfang der vereinbarten Leistung oder die Umstände ihrer Erbringung ändern, reduzieren oder zusätzliche Leistungen, die im Vertrag nicht vorgesehen sind, verlangen will, die einen grundlegenden Eingriff in die vereinbarte Leistungsstruktur und -abwicklung bedeuten, ist der AN berechtigt, laufende Arbeiten bis zum Abschluss des Zusatzvertrages einzustellen. Eine in diesem Fall etwaig verursachte Terminverzögerung in der Leistungsabwicklung kann dem AN nicht angelastet werden.
Weitergaberecht: Der AN ist berechtigt, die ihm obliegenden Leistungen ganz oder teilweise durch Dritte als Erfüllungsgehilfen erbringen zu lassen.
Termine: Vertraglich vereinbarte Leistungsfristen und -termine beginnen erst zu laufen, wenn der AG seine Mitwirkungspflichten vertragsgemäß vollständig erfüllt hat. Frist- und Terminabsprachen sind jeweils schriftlich festzuhalten. Die Nichteinhaltung von Fristen und Terminen berechtigt den AG erst nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist von mindestens 3 Wochen ab Einlangen des jeweiligen Mahnschreibens in eingeschriebener Form unter Hinweis auf die Rechtsfolgen beim AN zur Geltendmachung von allfälligen Ansprüchen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist kann der AG vom Vertrag zurücktreten. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nicht. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse entbinden den AN von der Einhaltung vereinbarter Fristen und Termine. Gleiches gilt, wenn der AG mit seinen zur Durchführung des Auftrags notwendigen Verpflichtungen (z.B. Bereitstellung von Informationen, Beauftragung von Sonderfachleuten, Begleichung von Gebühren, …) im Verzug ist. In diesem Fall wird der vereinbarte Termin zumindest im Ausmaß des Verzugs verschoben.
Sonderfachleute: Soweit für die Zertifizierungs- und / oder Beratungsleistung für das Projekt der Einsatz von Sonderfachleuten erforderlich ist, sind diese vom AG direkt zu beauftragen und zu vergüten. Dies sind beispielsweise Vermessungstechniker, Baubiologen, Lichttechniker, Prüfingenieure, Hydrogeologen, Ökologen, Brandschutzsachverständige, Geotechniker, Emissionsgutachter, Inbetriebnahmemanager, usw.

§3 EIGENTUMS- UND IMMATERIALGÜTERRECHTE

Eigentums- und Nutzungsrechte: An sämtlichen Leistungen des AN – insbesondere auch Anregungen, Ideen und Konzepte – wie auch einzelnen Teilen hiervon, hat der AN vollumfänglich geschützte Immaterialgüterrechte, sohin insbesondere Urheberrechte; sämtliche im Rahmen der Leistungserbringung übergebenen Unterlagen können jederzeit zurückverlangt werden. Die Nachahmung, Veränderung (einschließlich Weiterentwicklung), Vervielfältigung und Veröffentlichung der Leistungen des AN – in welcher Form immer – ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AN unzulässig. Der AG erwirbt erst durch vollständige Zahlung des Honorars die ihm vertraglich eingeräumten Nutzungsrechte zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang.
Nutzungen: Für die Nutzung von Leistungen des AN, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – umfassend auch eine Regelung betreffend das Entgelt – vorweg eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen.

§4 GEWÄHRLEISTUNG, SCHADENERSATZ UND HAFTUNG

Rügepflicht: Der AG hat sämtliche Leistungsstörungen unverzüglich gegenüber dem AN schriftlich zu rügen und zu begründen; den AG trifft – soweit gesetzlich zulässig – die Beweislast. Im Fall einer berechtigten und rechtzeitigen Rüge steht dem AG – vorbehaltlich zwingender Bestimmungen des Konsumentenschutzrechtes – nur das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Leistung durch den AN zu.
Verbesserung: Bei gerechtfertigter Rüge werden die Leistungsstörungen in angemessener Frist behoben, wobei der AG dem AN alle zur Behebung der offenen Leistung erforderlichen Maßnahmen ermöglichen muss. Der AN ist berechtigt, die Verbesserung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für den AN mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden ist.
Haftungsbegrenzung: Der Schadenersatz des AN für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das Vorliegen eines groben Verschuldens hat der Geschädigte zu beweisen. Eine allfällige Haftung des AN gegenüber dem AG aus Schadenersatz und sonstigen Rechtsgründen ist nach Maßgabe seines bei einer namhaften Versicherungsgesellschaft bestehenden Versicherungsschutzes zu den üblichen Versicherungsbedingungen höchstens bis zur vereinbarten Honorarsumme beschränkt. Der AN wird dem AG auf Verlangen jede Auskunft über seinen Versicherungsschutz erteilen. Jede darüber hinausgehende, von der Versicherung also nicht gedeckte, Haftung wird ausgeschlossen. Von der Haftungsbeschränkung ausgenommen sind vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen des AN, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Die Haftung des AN ist jedoch auch in diesen Fällen – außer bei vorsätzlicher Schädigung – auf den typischerweise bei der konkreten Pflichtverletzung zu erwartenden und bei Vertragsschluss voraussehbaren Schaden beschränkt.
Frist zur Geltendmachung: Schadenersatzansprüche sind bei sonstiger Verjährung innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens gerichtlich geltend zu machen; sie sind der Höhe nach mit dem Auftragshonorar für die vereinbarten Leistungen exklusive Umsatzsteuer oder sonstiger Abgaben begrenzt.
Forderung von Dritten: Im Falle einer Forderung von Dritten gegenüber dem Auftraggeber, die einen allfälligen Regressanspruch gegen den AN bewirken könnte, ist der AN unter Vorlage aller relevanten Unterlagen sofort – jedenfalls innerhalb von 2 Wochen – zu benachrichtigen, da ansonsten im Fall einer Streitverkündung für den AN keine Bindungswirkung für die Tatsachenfeststellungen des Urteils dieses

Verfahrens besteht. Dies gilt ebenso für die Informationspflicht während eines Prozesses. Die Prozessführung während eines Prozesses obliegt dem Auftraggeber, der auch alle von dem AN zur Verfügung gestellten Stellungnahmen, Unterlagen und Zeugenaussagen bei sonstigem Verlust der Bindungswirkung im Prozess zu verwenden hat.
Teilleistungen: Für den Fall, dass der Auftraggeber Teilleistungen selbst erbringt oder durch Dritte erbringen lässt wird eine Haftung durch den AN im Zusammenhang mit diesen Teilleistungen ausgeschlossen.

§5 AUSSERORDENTLICHE KÜNDIGUNG DES VERTRAGES

Außerordentliche Kündigungsgründe des AG: Der AG kann den Vertrag aus wichtigem Grunde mit sofortiger Wirkung beenden; dies insbesondere, wenn der AN seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht binnen einer angemessenen Nachfrist von mindestens 3 Wochen ab Einlangen des Mahnschreibens beim AN in eingeschriebener Form unter Hinweis auf die Rechtsfolgen nachkommt. Anstelle einer solchen Beendigung ist der AN auch jedenfalls zur Einstellung aller Leistungen berechtigt, wobei dadurch verursachte Schäden auf Seiten des AG vom AN nicht zu ersetzen sind.
Außerordentliche Kündigungsgründe des AN: Der AN kann den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung von Kündigungsfristen bzw. -terminen mit sofortiger Wirkung kündigen, sohin insbesondere wenn
• der AG mit der Bezahlung des durch den Vertrag vereinbarten Honorars oder mit sonstigen Zahlungsverpflichtungen trotz schriftlicher Mahnung unter Setzung einer 14-tätigen Nachfrist im Rückstand ist,
• falls es, auf Grund von Umständen, die außerhalb Einflusssphäre des AN liegen, unmöglich wird, die Leistungen dieses Vertrages innerhalb einer angemessenen Zeit zu erbringen,
• der AG einer seiner vertraglichen Verpflichtungen trotz schriftlicher Mahnung durch den AN nicht innerhalb angemessener 14-tägigen Nachfrist nachkommt, wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich einer wesentlichen Bonitätsverschlechterung des AG bestehen.

§6 HONORAR

Honoraranspruch: Grundsätzlich sind alle Honorare auf Stundenbasis kalkuliert auch wenn diese als Pauschalhonorare angeboten sind. Sollten sich Parameter dieser Kalkulation (Leistungsumfang und damit Stundenumfang und/oder Zeiträume der Bearbeitung ohne Veränderung des Aufwands) ändern so sind diese vom Pauschalhonorar nicht umfasst und werden nach Aufwand verrechnet. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch des AN für jede einzelne Leistung mit der jeweiligen Leistungserbringung. Der AN ist berechtigt Vorschüsse zu verlangen. Das Honorar versteht sich mangels ausdrücklicher Vereinbarung exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer. Alle Leistungen des AN, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert abgegolten. Alle dem AN erwachsenden Barauslagen sind vom AG zu ersetzen. Weiters gilt die Abtretung von Forderungen gegenüber dem AN an Dritte ist ohne die Zustimmung des AN ausgeschlossen.
Voranschläge für Honorare: Voranschläge des AN sind – mangels gegenteiliger schriftlicher Vereinbarung – unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Honorare die vom AN schriftlich veranschlagten um mehr als 15% übersteigen, wird der AN den AG auf die höheren Kosten hinweisen. Die Überschreitung gilt als vom AG genehmigt, wenn der AG nicht binnen drei Tagen nach diesem Hinweis beim AN einlangend schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.

§7 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Zahlung: Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich gemäß einem vorab zwischen beiden Vertragsparteien gemeinsam abgestimmten Zahlungsplan. Die Rechnungen des AN werden ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig und sind, sofern nicht anderes vereinbart wurde, binnen 14 Kalendertagen ab Datum der Rechnung zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in der Höhe von 8 % p.a. als vereinbart; ein höherer Zinsschaden kann geltend gemacht werden.
Spesen und Gebühren: Alle nicht im Honorar beinhalteten Kosten werden dem AG zum Zeitpunkt ihres Entstehens in Rechnung gestellt. Dies umfasst vor allem Nebenkosten, Spesen, Gebühren, usw. Der AG verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Aufwände zu tragen.
Zahlungsverzug: Im Falle des Zahlungsverzuges des AG kann der AN Honorare, Spesen, Gebühren und sonstige Entgelte für sämtliche im Rahmen anderer mit dem AG abgeschlossener Verträge erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.
Aufrechnung: Der AG ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des AN aufzurechnen, außer die Forderung des AG wurde vom AN schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

§8 DATENVERARBEITUNG UND WERBUNG

ATP konzertweite Datenverarbeitung: Der AN weist darauf hin, dass er den Namen des Auftraggebers und die Art der zu erbringenden Leistung innerhalb des internationalen Unternehmensverbundes (ATP) zur Identifizierung potentieller Interessenkonflikte nutzen wird.
Datenweitergabe: Der AN ist ferner berechtigt, Daten, die dieses Auftragsverhältnis betreffen, im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung bzw. Vertragsabwicklung zu nutzen und selbst oder durch Erfüllungsgehilfen auf Datenträgern zu speichern und aufzubewahren.
Datenspeicherung Cloud: Der AG ist ausdrücklich damit einverstanden, dass eine Speicherung seiner Daten in einer Cloud erfolgt. Die Inanspruchnahme einer Cloud ist nicht Leistungsgegenstand des AN. Der AN haftet nicht für Schäden aller Art, einschließlich Folgeschäden und entgangenem Gewinn, die im Zusammenhang mit einer Speicherung in einer Cloud durch die vorübergehende Nichtverfügbarkeit von Diensten oder durch den Verlust von gespeicherten Daten und Dokumenten sowie durch die missbräuchliche Verwendung derselben durch Dritte entstanden sind. Für von ihm verursachte Schäden haftet der AN jedenfalls nicht für leichte Fahrlässigkeit.
Veröffentlichungsrecht: Nach Erlöschen der geschuldeten Leistungspflichten ist der AN berechtigt, den Namen des Auftraggebers, dessen Logo und die Art der konkreten Tätigkeit inner- und außerhalb der nationalen und internationalen Unternehmensverbünde als Referenz in einem angemessen Umfang zu verwenden. Insoweit entbindet der AG den AN bereits jetzt von der Verpflichtung zur Wahrung der Verschwiegenheit.

§9 ALLGEMEINE VERTRAGSBESTIMMUNGEN

Rechtswahl: Die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung materiellen deutschen Rechts unter Ausschluss der Kollisionsnormen des deutschen Internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Gerichtsstand: Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis wird das für München jeweils sachlich zuständige Gericht bestimmt; der AN ist berechtigt, den AG an jedem anderen gesetzlich zulässigen Ort gerichtlich zu belangen.
Schriftformerfordernis und Vertragssprache: Änderungen und Ergänzungen dieser AGB und/oder des auf deren Grundlage errichteten Vertrages samt dessen integrierender Bestandteile bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis. Als Vertragssprache wird Deutsch vereinbart.
Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen der AGB und/oder des Vertrages samt dessen integrierender Bestandteile nichtig, anfechtbar oder sonst unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der AGB und/oder des Vertrages samt dessen integrierender Bestandteile. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die ihr in ihrem wirtschaftlichen Gehalt und Vertragszweck am nächsten kommt. Dies gilt auch für das Ausfüllen von Vertragslücken durch eine in der vorgenannten Weise ergänzenden Vertragsauslegung.
Forderungen: Allfällige Forderungen des Bauherrn können nicht gegen Ansprüche des AN aus diesem Vertrag aufgerechnet werden, außer wenn es sich um Gegenforderungen handelt, die bereits rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder vom AN schriftlich anerkannt sind.
Abtreten der Forderungen: Die Abtretung von Forderungen gegenüber dem AN an Dritte ist ohne die Zustimmung von ATP sustain GmbH ausgeschlossen.
Ungültigkeit: Alle sonstigen vor Unterzeichnung des auf Grundlage dieser AGB errichteten Vertrages getroffenen Abreden bezüglich dieses Vertrages verlieren durch dessen Unterfertigung ihre Gültigkeit.
Erfüllungsort: Erfüllungsort ist München, sowie die Niederlassungen der ATP sustain GmbH, außer der Vertrag sieht explizit einen anderen Erfüllungsort vor.
Inkrafttreten und Gültigkeit der AGB: Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien in Kraft. Entgegenstehende AGB des AG sind jedenfalls ungültig und gelten nur dann, wenn sie vom AN ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
Gültigkeit: Diese AGB gelten jeweils in der aktuellen Fassung ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung auf der Website der AN (http://www.atp-sustain.ag).
Der AN ist jederzeit berechtigt, diese AGB zu ändern oder zu ergänzen. Die Änderung tritt jeweils mit der Veröffentlichung der AGB in der vorstehenden Website in Kraft.

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